UPDATE bezüglich der NRW Soforthilfen (12./13.05.20)
Neuigkeiten bezüglich NRW Soforthilfe (9000/50000€), Auszüge aus dem Corona-Rundbrief Nr.19 des Kulturrats NRW:
- Von der NRW Soforthilfe 2020 dürfen 2.000 Euro von den 9.000 Euro für Lebenshaltungskosten verwendet werden, sofern man diese vor dem 1. Mai bezogen hat
- Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
- Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.
Regelungen bezüglich des Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler (2000€). Die ursprünglich 5 Millionen wurden auf 32 Millionen erhöht.
- Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
- Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht. Hierfür muss ein Antrag um den Differenzbetrag gestellt werden
- Die ca. 13.000 Antragssteller, die bislang eine Ablehnung erhalten haben, müssen einen NEUEN ANTRAG stellen, dafür wird ein neues Online-Formular freigeschaltet (voraussichtlich ab Mitte KW 21 auf der Website des Ministeriums)
- Wer bis 09.04. KEINEN Antrag gestellt hatte, kann leider nicht berücksichtigt werden
- Belegprüfungen fallen aus
- Es gibt also weder Aufhebungen der Ablehnungsbescheide noch automatische Zahlungen von Differenzbeträgen
- Es ist eine Informationswebsite geplant
Die Website FAQs des Kulturrats NRW ist in diesem Zusammenhang sehr zu empfehlen! Sie wird stetig erweitert und konkretisiert!
Weitere Informationen:
siehe Pressemitteilung des Landes NRW
Corona-Kultur-Sprechstunde
In einem Pilotprojekt bietet der Kulturrat NRW zunächst bis zum 20. Mai 2020 individuelle telefonische Beratungen für Kulturschaffende in NRW an.
Die Berater erreichen Sie telefonisch ausschließlich zu den auf der Webseite angegebenen Zeiten:
https://www.kulturrat-nrw.de/start-der-corona-kultur-sprechstunde/
Die Sprechzeiten werden wöchentlich aktualisiert. Anfragen per Email sind ebenfalls möglich.
Rainer Bode (ehemaliger Geschäftsführer der LAG Soziokultureller Zentren) Telefon: 0251-132475
Anfragen an Rainer Bode: r.bode(at)muenster.de
Harald Redmer (Co-Geschäftsführer des NRW Landesbüros Freie Darstellende Künste) Telefon: 0251-4888339
Anfragen an Harald Redmer: CoronaKulturrat(at)web.de
Aktuelle Coronoa-Info des Kulturrates NRW:
Rundbrief Nr. 16 des Kulturrates NRW
Erleichterung bei der Grundsicherung
Bei Anträgen zur Grundsicherung zwischen März und Juni für sechs Monate erfolgt keine Vermögensprüfung und angemessene Vermögen (wahrscheinlich 60.000 € für den/die Antragsteller*in, plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied) werden nicht angerechnet, Miet- und Heizkosten für die Wohnung werden für Erstantragsteller*innen aufgrund der Corona-Krise in voller Höhe übernommen. Weitere Infos hier.
NRW-Soforthilfe 2020
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, haben der Bund und das Land NRW ein Soforthilfeprogramm, die NRW-Soforthilfe 2020 (vormals Soforthilfe Corona genannt), aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Die ursprüngliche NRW-Soforthilfe bot an, dass man sich aus dem Erwirtschafteten selbst ein Gehalt zahlen kann. Seit dem 1. April ist das leider vorbei, mehr dazu unter https://www.kulturrat-nrw.de/corona-krise-nrw-foerderkonzept-in-gefahr-update-04 – 04-20/
Wer wird gefördert? Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert? Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.
- Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn– mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
- oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
- oder die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
- oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
- „Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“ Dieser Passus ist seit dem 1.4.20 mit Anpassung an die Bundesrichtlinien NICHT mehr gültig!!! Die Verbände protestieren z.Zt. vehement für eine neue Anpassung an die Arbeits- und Lebensbedingungen der bildenden Künstler*innen!!!
Informationen zu den weiteren Voraussetzungen und Bedingungen, sowie den Antrag gibt es hier.
Positive Nachrichten gibt es von der KSK
Sie stundet bei corona-bedingten akuten Zahlungsschwierigkeiten Beiträge. Der Versicherungsschutz bleibt auch aufrechterhalten, wenn nach aktualisierter Einkomensschätzung voraussichtlich das Mindesteinkommen nicht erreicht wird. Informationen hier: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Was können selbständige Künstler*innen noch tun?
• In der Künstlersozialversicherung versicherte Künstler*innensollten jetzt, wenn sie absehen können, dass sie das im Voraus gemeldete Einkommen nicht erreichen, direkt eine neue Einkommensschätzungan Künstlersozialkasse senden. Die Künstlersozialkasse hält hierfür eine Reihe an Formularen bereit.
• Sinnvoll kann auch die Beantragung auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bei ihrem Finanzamt sein. Eine Anleitung dazu findet sich hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung, die Fristverlängerung für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen oder den Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung zu beantragen.
• Sollten Sie sich in einer akuten Notlage befinden, ist die örtliche Stelle der Bundesagentur für Arbeit der Ansprechpartner. Warten Sie nicht auf den Notfallfonds auf Bundes- Landes- oder sonstiger Ebene, sondern wenden Sie sich an die zuständigen Stellen vor Ort. Weitere Infos auf der Website der Arbeitsagentur.
• Und ganz wichtig: Dokumentieren Sie Ihre Einnahmeausfälle.
Weitere Informationen
- • Aktuelle Hinweise der Künstlersozialversicherung KSK
• Hinweise der VG Bild-Kunst zu Corona
• Weitere aktuelle Informationen (Tolle Zusammenstellung!)
• Der BBK Bundesverband stellt alles Wissenswerte auf seiner Homepage zur Verfügung, zB. auch eine Hilfe zur Dokumentation von Einnahmeausfällen! - Ver.di: FAQ für Solo-Selbständige